SteueränderungsG beschlossen
Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 19.12. vom Bundesrat beschlossen und kann ab Januar 2026 in Kraft treten. Man kann über die enthaltenen Änderungen sicher streiten, aber ich halte den Werbungskostenabzug für Gewerkschaftsbeiträge neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag für eine systematische Fehlentscheidung.
Die bisherigen Regelungen „tatsächliche Aufwendungen, aber mindestens die Pauschale“ wird zukünftig zu „tatsächliche Aufwendungen, aber mindestens die Pauschale, und für Gewerkschaftsmitglieder mindestens die um bestimmte tatsächlichen Aufwendungen erhöhte Pauschale“. Das verkompliziert mal wieder das deutsche Steuerrecht und ist eine gesetzgeberische Entfernung vom objektiven Nettoprinzip.
Bestimmte Aufwendungen neben der Pauschale zu berücksichtigen, weicht dazu den Sinn und Zweck der Pauschale auf und ist der erste Schritt, die Pauschale in einen Freibetrag zu verwandeln.
Der neue § 9a Satz 3 EStG lautet: „Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.“
Das bedeutet, dass nur Gewerkschaftsbeiträge von der Neuregelung umfasst werden und nicht sämtliche Beiträge zu Berufsverbänden. Letztere sind zwar Werbungskosten, aber nicht neben der Pauschale abziehbar.
Das macht eine Erweiterung der Steuererklärungsformulare notwendig, erhöht das Risiko von falschen Eintragungen und bringt erhöhten Prüfaufwand für die Finanzämter.

