Verschiebung §122a AO

Änderungsantrag zu § 122a AO nF – Elektronische Bescheidbekanntgabe erst ab 01.01.2027

Bislang erfolgt die Bekanntgabe der Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters („opt-in“) auf elektronischem Weg. Mit der zum 01.01.2026 geltenden neuen Fassung des § 122a AO sollten die Bescheide grundsätzlich elektronisch bereitgestellt werden, sofern kein Widerspruch vorliegt („opt-out“).

Damit sich die einzelnen Berufsträger jedoch aktiv für oder gegen die elektronische Bescheidbekanntgabe entscheiden können, hat sich die Bundessteuerberaterkammer dafür eingesetzt, die Anwendung der Soll-Regelung in § 122a AO auf den 01.01.2027 zu verschieben.

Sofern der Bundesrat dieser Gesetzesänderung in seiner Sitzung am 19.12.2025 zustimmt, erfolgt die grundsätzliche elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden erst ab dem 01.01.2027. Ab 2026 wird es möglich sein, einen Antrag auf dauerhafte postalische Bescheidbekanntgabe zu stellen. Dieser Antrag soll auch über die VDB gestellt werden können.