Aktuelle Entscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte – VI R 22/23 – BFH: Leiharbeit steht dauerhafter Zuordnung entgegen!
Rechtsprechung des BFH
Mit Urteil vom 17. Juni 2025 (VI R 22/23) hat der BFH die Entscheidung des FG München aufgehoben und eine klare Linie zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern gezogen.
Demnach kommt bei einem Leiharbeitsverhältnis eine unbefristete Zuordnung zum Entleiher regelmäßig nicht in Betracht, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine solche dauerhafte Überlassung gerade ausschließt.
Bereits § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung untersagte eine mehr als vorübergehende Überlassung – und damit auch eine unbefristete Tätigkeit beim Entleiher.
Kernaussagen des Urteils
- Eine erste Tätigkeitsstätte setzt eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung voraus (§ 9 Abs. 4 EStG).
- Bei Leiharbeitnehmern kann der Entleiher nicht zur ersten Tätigkeitsstätte werden, wenn die Überlassung rechtlich nur vorübergehend zulässig ist.
- Eine unbefristete Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Entleiher ist gesetzlich ausgeschlossen und damit steuerlich unbeachtlich.
Folge für die Praxis
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, gelten Reisekostengrundsätze:
- Fahrtkosten: 0,30 € je gefahrenem Kilometer(Hin- und Rückweg) statt nur Entfernungspauschale
- Verpflegungsmehraufwand: abzugsfähig nach § 9 Abs. 4a EStG
- Übernachtungskosten: voll abzugsfähig
Damit führt die Entscheidung zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung vieler Leiharbeitnehmer – und zu Prüfbedarf in bestehenden Lohnabrechnungen.
Praxishinweis für Steuerberater
- Prüfen Sie bestehende Fälle von Leiharbeitnehmern auf unbefristete Zuordnungen zum Entleiher.
- Dokumentieren Sie die vertragliche Befristung der Überlassung und deren tatsächliche Umsetzung.
- Bei Dauerüberlassungen: Hinweis auf AÜG-Verstoß und daraus folgende steuerliche Nichtanerkennung einer ersten Tätigkeitsstätte.
- Rückwirkende Korrektur von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand kann lohn- oder einkommensteuerlich vorteilhaft sein.
Fazit
Ein unbefristetes Leiharbeitsverhältnis begründet beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen.
Der Verleiher bestimmt grundsätzlich die erste Tätigkeitsstätte – doch das AÜG verhindert eine unbefristete Zuordnung. Damit bleibt es bei den Reisekostengrundsätzen, solange keine andere tragfähige Dauerzuordnung besteht.

