Grunderwerbsteuer: Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft

Der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuer­bare Wechsel im Gesell­schafter­bestand einer grund­besitzen­den Per­sonen­gesell­schaft auf­grund der Ein­bringung sämt­licher Anteile einer mittel­bar betei­ligten Kapital­gesell­schaft in eine neu gegrün­dete Kapital­gesell­schaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grund­erwerb­steuer befreit, wenn der Ein­brin­gende nicht inner­halb von fünf Jahren vor der Ein­brin­gung zu min­destens 95 % an der anteils­auf­nehmen­den Kapitalgesellschaft beteiligt war (BFH, Urteil v. 8.10.2025 – II R 33/23; veröf­fent­licht am 18.12.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 6a Satz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuer­baren Rechts­vorgang aufgrund einer Umwand­lung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, einer Ein­bringung oder eines anderen Erwerbs­vorgangs auf gesell­schafts­vertrag­licher Grundlage die Steuer nicht erhoben. Gemäß § 6a Satz 3 GrEStG gilt die Steuer­begünsti­gung nach § 6a Satz 1 GrEStG nur, wenn an dem Vorgang aus­schließ­lich ein herr­schen­des Unter­nehmen und ein oder mehrere von diesem herr­schenden Unter­nehmen abhängige Gesell­schaften oder mehrere von einem herr­schenden Unter­nehmen abhängige Gesell­schaften beteiligt sind. Im Sinne von § 6a Satz 3 GrEStG abhängig ist eine Gesell­schaft, an deren Kapital oder Gesell­schafts­vermögen das herr­schende Unter­nehmen inner­halb von fünf Jahren vor dem Rechts­vorgang (Vorbe­haltens­frist) und fünf Jahren nach dem Rechts­vorgang (Nach­behaltens­frist) unmit­telbar oder mittel­bar oder teils unmit­telbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununter­brochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).