Anwendung des § 14c UStG sowie Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten (BFH)
Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c UStG, Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung (BFH, Urteil v. 9.7.2025 – XI R 25/23; veröffentlicht am 18.12.2025).

