Günstigerprüfung und Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften

BFH konkretisiert Günstigerprüfung und Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften

Kein Fristaufschub bei verspätetem Antrag – Pflichtveranlagung bei unversteuerten Erträgen

Rechtsprechung des BFH

Der BFH hat mit Urteil vom 14.05.2025 (VI R 17/23)klargestellt, dass ein erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Anlaufhemmung auslöst.

Zugleich ordnet der BFH Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Tarif nach § 32d Abs. 1 EStGunterliegen, aber keinem inländischen Steuerabzugnach § 43 EStG, der positiven Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu.
Damit kann eine Pflichtveranlagung entstehen – mit Folgen für Fristlauf und Verspätungszuschlag.

Reichweite der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG

Die Günstigerprüfung ist ein Wahlrecht, das nur innerhalb offener Festsetzungsfristen ausgeübt werden kann.
Sie begründet keine Erklärungspflicht und verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist nicht.

Der Fristlauf richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 169 und 170 AO.
Ein Antrag nach Fristablauf kann ein Erlöschen des Steueranspruchs (§ 47 AO) nicht rückgängig machen.

Abgrenzung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung (§ 46 EStG)

Eine Pflichtveranlagung entsteht, wenn

  • Kapitaleinkünfte keinem inländischen Steuerabzugunterlagen und
  • die 410-Euro-Grenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten ist.

Beispiele:

  • Zinsen aus Auslandsanlagen
  • Privatdarlehen, bei denen der Schuldner keine Kapitalertragsteuer einbehält

Bei einem inländischen Steuerabzug nach § 43 EStGgreift dagegen die Abgeltungswirkung.
Diese Einkünfte werden nicht in die positive Summe nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einbezogen.

Damit liegt bei einbehaltener Kapitalertragsteuer keine Pflichtveranlagung, sondern nur eine Antragsveranlagung vor.

Folgen für Fristbeginn (§ 170 AO) und Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

  • Bei Antragsveranlagung: Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 170 Abs. 1 AO), keine Anlaufhemmung.
  • Bei Pflichtveranlagung: greift die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

Ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) setzt eine Abgabepflicht voraus.
Daher:

  • Bei Antragsveranlagung ohne Pflicht: kein Zuschlag.
  • Bei Pflichtveranlagung: Fristen nach § 149 AO sind zu beachten; Fristversäumnis kann Zuschlag auslösen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Einbehaltene Kapitalertragsteuer:Antragsveranlagung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO); Antrag auf Günstigerprüfung nur innerhalb dieser Frist möglich.

Unversteuerte Kapitaleinkünfte:Prüfung der 410-Euro-Grenze (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Wird sie überschritten, liegt Pflichtveranlagung vor – mit Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 AO) und potenziellem Verspätungszuschlag (§ 152 AO).

Prüfung weiterer Pflichttatbestände:Auch bei Steuerabzug können andere Pflichtgründe nach § 46 EStG bestehen.