Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen (BFH)

Ein formel­ler Buch­führungs­mangel, der eine Schätzungs­befug­nis nach § 162 AO begrün­det, kann nach der höchst­richter­lichen Recht­sprechung auch dann vor­liegen, wenn ein Kassen­system Stor­nie­rungen zu­lässt und diese system­bedingt in den Tages­ab­schlüs­sen oder in den Z-Bons nicht aus­ge­wiesen werden (BFH, Urteil v. 29.7.2025 – X R 23-24/21; veröf­fent­licht am 13.11.2025).

 

Hintergrund: Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanz­behörde die Besteue­rungs­grund­lagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist insbe­sondere dann zu schätzen, wenn der Steuer­pflichtige über seine Angaben keine aus­reichen­den Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versiche­rung an Eides statt verweigert oder seine Mitwir­kungs­pflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO gilt das Gleiche, wenn der Steuer­pflichtige Bücher oder Auf­zeich­nungen, die er nach den Steuer­gesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buch­führung oder die Aufzeich­nungen der Besteue­rung nicht nach § 158 Abs. 2 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhalts­punkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuer­pflichtigen gemachten Angaben zu steuer­pflichtigen Einnahmen oder Betriebs­vermögens­mehrungen bestehen und der Steuer­pflichtige die Zustim­mung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO nicht erteilt.