Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013).
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Die Regelungen gelten seit dem 1.1.2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 21 und Abs. 37c EStG) verlängert.
Hinweise:
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es ersetzt das BMF-Schreiben v. 29.9.2020 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 29.9.2020) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 21 und Abs. 37c EStG) anzuwenden.
Die Änderungen betreffen u.a. die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms. In dem neuen BMF-Schreiben wird zwischen Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sowie Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge unterscheiden.
Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens v. 29.9.2020 sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1.1.2026endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2026zufließen.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben v. 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013 (lb)

