Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen (BSG)

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dies hat der 12. Senat des BSG in seiner Sitzung am 13.11.2025 entschieden (Az: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).