Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt (BFH)

Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO eröff­nete Mög­lich­keit, die Klage frist­wahrend bei der Finanz­behörde anzu­bringen, befreit sog. pro­fes­sio­nelle Ein­reicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregel­ten Form­vor­gaben zu wahren (BFH, Urteil v. 7.10.2025 – IX R 7/24; veröf­fent­licht am 20.11.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den ange­foch­tenen Verwal­tungs­akt oder die ange­fochtene Ent­scheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuer­fall zuständig geworden ist, inner­halb der Frist ange­bracht oder zu Protokoll gegeben wird.