Klage in Papierform

Ein Steuerbera­ter, der eine Klage nach Inkraft­treten des § 52d Satz 2 FGO gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papier­form bei dem Finanz­amt anbringt, das die ange­foch­tene Ent­schei­dung erlas­sen hat, würde sich ‑ selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspen­diert würde, was hier nicht zu ent­scheiden ist ‑ bis zur Veröf­fent­lichung der ersten Ent­schei­dungen, in denen die Möglich­keit einer Klage­erhe­bung nach § 47 Abs. 2 FGO verneint wird, in einem unver­schul­deten Rechts­irrtum befin­den. Daher ist ihm ‑ bei Erfül­lung der weiteren Vor­aus­setzun­gen des § 56 FGO ‑ jedenfalls Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren (BFH, Urteil v. 17.9.2025 – X R 11, 12/24; veröf­fent­licht am 20.11.2025).