Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentner einkommensteuerpflichtig (Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 – 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23; Revisionen anhängig, BFH-Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25).

Sachverhalte: In den drei Verfahren wandten sich die Kläger gegen die Einkommensteuerpflicht der Energiepreispauschale.

Das Sächsische FG wies die Klagen ab:

  • Das Gericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz für verfassungsgemäß, mit der auch für Rentenbeziehende die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen wird, wenn sie nach dem „Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz“ ausgezahlt wurde.
  • Dem Gesetzgeber steht ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen konnte, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen.
  • Rentner werden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbständige, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliegt.

Hinweis:

Die Kläger haben gegen die Urteile Revision zum BFH eingelegt. Dort sind die Verfahren unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Die Volltexte der Entscheidungen sind noch nicht verfügbar.

Quelle: Sächsisches FG, Pressemitteilung v. 9.1.2026(il)