Investmentsteuergesetz: Bekanntgabe des Basiszinses zur Berechnung der Vorabpauschale
Das BMF hat den Basiszins zum 2.1.2026 für die Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 InvStG für 2026 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 13.1.2026 – IV C 1 – S 1980/00230/012/001).
Hintergrund: Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2026 zu ermitteln.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
- Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben v. 13.1.2026 – IV C 1 – S 1980/00230/012/001 (lb)

