Steuerstundungsmodell: Zur Rolle des Gründungsgesellschafters und zur Relevanz von Verlusten aus der Inanspruchnahme eines IAB

Ein Steuer­stundungs­modell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vor­liegen, wenn die pro­gnosti­zier­ten Verluste auf der Inan­spruch­nahme eines In­vesti­tions­abzugs­betrags gem. § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Ent­sprechende Ver­luste sind auch bei der Berech­nung der „Nicht­auf­griffs­grenze“ des § 15b Abs. 3 EStG zu berück­sich­tigen (BFH, Urteil v. 2.10.2025 – IV R 14/23; veröf­fent­licht am 15.1.2026).

 

Hintergrund: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammen­hang mit einem Steuer­stundungs­modell weder mit Einkünften aus Gewerbe­betrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abge­zogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuer­pflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ein Steuer­stundungs­modell i. S. des § 15b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuer­liche Vorteile in Form nega­tiver Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuer­pflichtigen aufgrund eines vorge­fertigten Konzepts die Möglich­keit geboten werden soll, zumindest in der Anfangs­phase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG).

Gemäß § 15b Abs. 3 EStG ist § 15b Abs. 1 EStG nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangs­phase das Verhältnis der Summe der prognosti­zierten Verluste zur Höhe des gezeich­neten und nach dem Konzept auch aufzu­bringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt.