Körperschaftsteuer: Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland (BFH)

Die zeitliche Anwen­dungs­rege­lung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Ände­rung und Verein­fachung der Unter­nehmens­besteue­rung und des steuer­lichen Reise­kosten­rechts v. 20.2.2013, nach der die Verlust­abzugs­sperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rück­wirkend auf alle nicht bestands­kräftig veran­lagten Fälle anwend­bar ist, enthält keine ver­deckte Rege­lungs­lücke. Eine (ver­fas­sungs­kon­forme) Be­schrän­kung ihres zeit­lichen Anwen­dungs­bereichs scheidet aus (BFH, Urteil v. 16.7.2025 – I R 20/22; veröf­fent­licht am 11.12.2025).

 

Hintergrund: Die streitige Verlust­abzugs­sperre wurde erstmals durch das Unter­nehmens­steuer­fort­entwick­lungs­gesetz v. 20.12.2001 – UntStFG – einge­führt. Dabei wurde im Gesetz­gebungs­verfahren ein Zusammen­hang zur (gleich­zeitigen) gesetz­lichen Aufgabe des sog. doppelten Inlands­bezugs beim Organ­träger (Sitz und Geschäfts­leitung im Inland) als Voraus­setzung für eine ertrag­steuer­liche Organ­schaft, sodass nunmehr ein einfacher Inlands­bezug in Form der Geschäfts­leitung des Organ­trägers im Inland aus­reichte, hergestellt (s. BT-Drucks 14/6882, S. 24). § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. des UntStFG ordnete deshalb an, dass ein negatives Einkommen des Organ­trägers bei der inlän­dischen Besteue­rung unberück­sichtigt bleibt, soweit es in einem ausländi­schen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteue­rung des Organträgers ent­sprechen­den Besteue­rung berück­sichtigt wird. Damit sollte insbe­sondere bei doppelt ansäs­sigen Gesell­schaften im Zusammen­hang mit einer Organ­schaft die doppelte Nutzung von Verlusten im In- und Ausland verhindert werden (s. BT-Drucks 14/6882, S. 37).

Durch das Gesetz zur Änderung und Verein­fachung der Unter­nehmens­besteuerung und des steuer­lichen Reise­kosten­rechts v- 20.2.2013 wurde auch für Organ­gesell­schaften der bislang geforderte doppelte Inlands­bezug rück­wirkend auf das Erfor­dernis einer inländi­schen Geschäfts­leitung und eines Sitzes in einem Mitglied­staat der Euro­päischen Union oder in einem Vertrags­staat des EWR-Abkommens reduziert (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG n.F.). Darüber hinaus wurde die Verlust­abzugs­sperre modifiziert. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG n.F. sah nunmehr vor, dass negative Einkünfte des Organträgers oder der Organ­gesell­schaft bei der inländi­schen Besteue­rung unberück­sichtigt bleiben, soweit sie in einem auslän­dischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organ­gesell­schaft oder einer anderen Person berück­sichtigt werden. Für beide Änderungen wurde die zeitliche Anwendung durch § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F. auf alle noch nicht bestands­kräftig veranlagten Fälle und damit grund­sätzlich auch auf den im Streitfall ange­foch­tenen Bescheid über Körper­schaft­steuer 2010 erstreckt.