Grunderwerbsteuer: Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans (BFH)

Ist ein Grund­stück vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fahrens in eine Gesamt­hands­gemein­schaft einge­bracht und der steuer­bare Erwerbs­vorgang nach § 5 Abs. 2 des Grund­erwerb­steuer­gesetzes (GrEStG) ganz oder teil­weise von der Steuer be­freit wor­den, wirken die Ände­rung der Betei­ligung des Ein­bringen­den an der Gesamt­hand auf­grund der Erfül­lung eines Insol­venz­plans und der dadurch bewirkte Weg­fall der Be­günsti­gung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insol­venz­eröff­nung begrün­deten Erwerbs­vorgang zurück (BFH, Urteil v. 27.8.2025 – II R 50/21; veröf­fent­licht am 11.12.2025).

 

Hintergrund: Geht ein Grundstück von einem Allein­eigen­tümer auf eine Gesamt­hand über, so wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Ver­äußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift ist insoweit nicht anzu­wenden, als sich der Anteil des Ver­äußerers am Vermögen der Gesamt­hand innerhalb von fünf Jahren nach dem Über­gang des Grund­stücks auf die Gesamt­hand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Für die Frage, wann sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand vermindert, ist auf den Zeitpunkt der dinglichen Über­tragung des Anteils abzustellen. Nicht maßgebend ist ein gegebenenfalls voran­gegangener Erwerb eines schuld­recht­lichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesell­schafter­stellung (BFH, Urteil v. 6.6.2001 – II R 56/00, BStBl II 2002, 96, unter II.2.b).