Elektronische Rückübermittlung korrigierter E-Bilanzen startet

Seit Dezember 2025 führt die Finanzverwaltung schrittweise die elektronische Rückübermittlung korrigierter E-Bilanzen ein. Der Start erfolgt in Nordrhein-Westfalen und Bayern, die weiteren Länder sollen sukzessive folgen.

 

Was heute Realität wird, war über mehr als ein Jahrzehnt eine unserer zentralen Forderungen. Die nun begonnene Umsetzung ist ein wichtiger Meilenstein für die steuerberatenden Berufe – und ein konkretes Beispiel dafür, dass unsere beharrliche Berufsstandspolitik wirkt.

 

Für die Bereitstellung zum Datenabruf kommt dasselbe Verfahren wie bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden (DIVA 2) zum Einsatz. Liegt dem Finanzamt bereits eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe vor, gilt diese grundsätzlich auch für die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Bereitgestellt werden ein Begleitschreiben (PDF) sowie die korrigierte E-Bilanz im XBRL-Format.

 

Dieser E-Bilanz-Datensatz enthält ausschließlich die bereits korrigierten Werte; eine Übermittlung von Detail- oder Einzelbuchungsdaten erfolgt nicht. Durch den Veranlagungsbereich korrigierte E-Bilanzen werden unabhängig von der Rechtsform bereitgestellt. Von Außenstellen korrigierte E-Bilanzen werden hingegen nur dann rückübermittelt, wenn sie Einzelunternehmen oder Körperschaften betreffen.

 

Auch wenn der aktuelle Umfang noch begrenzt ist, gilt:

Weniger Medienbrüche

Mehr Effizienz

 

Klar ist aber auch: Das ist erst der Anfang.