Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA

Ist für die Anschaf­fung einer denk­mal­geschützten Immo­bilie ein Gesamt­kauf­preis gezahlt worden, ist der Kauf­preis zur Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­lage für die Ab­setzung für Ab­nutzung auf­zu­teilen. Zun­ächst sind Boden- und Gebäude­wert geson­dert zu er­mit­teln und so­dann die An­schaf­fungs­kosten nach dem Ver­hält­nis der beiden Wert­anteile in An­schaf­fungs­kosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäude­anteil aufzu­teilen (BFH, Urteil v. 7.10.2025 – IX R 26/24; veröf­fent­licht am 20.11.2025).

 

Hintergrund: Zu den bei den Einkünf­ten aus Ver­mietung und Ver­pachtung abzieh­baren Werbungs­kosten gehört gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA für ein zur Einkünfte­erzielung genutztes Gebäude. AfA-Bemessungs­grund­lage sind die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG) des Gebäudes. Ist für die Anschaffung eines Immo­bilien­objekts ein Gesamt­kaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermitt­lung der Bemessungs­grundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäude­wert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaf­fungs­kosten nach dem Verhältnis der beiden Wert­anteile in Anschaf­fungs­kosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäude­anteil aufzu­teilen.