Erbschaftsteuer: Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts
Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich (FG Münster, Urteil v. 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb; Revision beim BFH unter dem Az. II R 1/26 anhängig).
Hintergrund: Gemäß § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG in der ab dem 30.6.2013 und bis zum 30.6.20216 gültigen Fassung (ErbStG a. F.) fallen der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) nach Maßgabe des§ 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG a. F. weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a. F. auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist entspricht (§ 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG a. F.).

