Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer (FG)
Das Finanzamt muss die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (FG Münster, Urteil v. 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E; Revision beim BFH unter dem Az. VI R 24/25 anhängig).
Hintergrund: Gemäß § 115 Abs. 1 EStG wird die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die EPP nach § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde (§ 115 Abs. 2 EStG).
Gemäß § 117 Abs. 1 EStG erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber, wenn sie am 1.9.2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

