Kostenloser Content + freiwillige Donations = Keine Umsatzsteuer + voller Vorsteuerabzug für Content Creator?!

Diese – bewusst pointierte – Gleichung hat das FG Berlin-Brandenburg sinngemäß mit Urteil vom 25.04.2024 (2 K 2085/21) für einen Betreiber eines Online-Blogs aufgestellt. Zumindest unter ganz bestimmten Prämissen:

 

Donations stellen in der Gesamtschau eher Anschubfinanzierung statt Entgelt dar Donations erfolgen ohne Rechtspflicht und ohne Vertragsverhältnis

Anonyme) Spender erhalten keinen konkretisierbaren Vorteil (z. B. Exklusivzugänge oder Komfortfunktionen) gegenüber Nichtspendern Der Blog dient der allgemeinen unternehmerischen Tätigkeit („Aufbau eines Medienunternehmens“) und verfolgt keine rein ideellen, vorsteuerausschließenden Motive.

 

Für Content Creator klingt die Gleichung wie Ostern und Weihnachten zusammen.

 

𝗗𝗼𝗰𝗵 𝗩𝗼𝗿𝘀𝗶𝗰𝗵𝘁: Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts (V B 25/24) wird der BFH alsbald das letzte Wort sprechen (Az. V R 10/25).

 

Selbst 30 Jahre nach Straßenmusikern in Fußgängerzonen und der EuGH-Entscheidung in der Rs. Tolsma gilt also:

Die Frage „𝗟𝗲𝗶𝘀𝘁𝘂𝗻𝗴𝘀𝗮𝘂𝘀𝘁𝗮𝘂𝘀𝗰𝗵 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁?“ in der Umsatzsteuer ist aktueller und umstrittener denn je.

 

Spannend wird, ob und inwieweit der BFH die analoge „Tolsma-Rechtsprechung“ ins digitale Zeitalter überführt und wie der mittlerweile zunehmend exzessiv interpretierte Leistungsaustauschbegriff diesmal im Kontext von Content Creatorn und Donations ausgelegt wird.

 

Anbieter von kostenlosen Online-Angeboten (Start-Ups, Influencer, App-Entwickler, Streamer, YouTuber, TikToker, Blogger, Podcaster etc.) tun gut daran, wenn sie immer auch (umsatz-)steuerliche Konsequenzen ihres Geschäftsmodells und dessen Finanzierung anhand des konkreten Sachverhalts mitbedenken und prüfen lassen.

 

Eine erste kritische Einordnung, Abgrenzungen zu anderer FG-Rechtsprechung und Ausblicke auf das anhängige Revisionsverfahren sowie zu Entwicklungen auf EU-Ebene („Daten als Entgelt für Nutzerkonten?“) finden sich von mir in der StuB 1/2026, 18 ff.