Kindergeld: Anwendungsbereich des § 64 EStG bei bestandskräftiger Ablehnung des Anspruchs des vorrangig berechtigten Elternteils (FG)

Der Anwendungsbereich des § 64 EStG ist nicht eröffnet, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde (FG Münster, Urteil v. 28.11.2025 – 7 K 615/25 Kg, AO).

Hintergrund: Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG hat nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass das Kind auch in den Haushalt des Anspruchsberechtigten aufgenommen wurde, ist bei leiblichen Kindern grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung (im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkel, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG). Treffen mehrere Ansprüche zusammen, wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.