Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen – Sanktionen erst ab Mitte März 2026

Die BStBK hat sich erfolgreich für eine Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen eingesetzt. Das Bundesamt für Justiz wird bei verspäteter Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember

2024 am 31. Dezember 2025 endet, erst ab Mitte März 2026, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten.

Das BMJV hat betont, dass diese faktische Fristverlängerung letztmalig gewährt wird.