Vorlage von E-Mails
Besteht ein Anrecht auf Vorlage der E-Mail-Kommunikation in der steuerlichen Außenprüfung? Der BFH konkretisierte die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten.
Handels- und Geschäftsbriefe i. S. von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO können auch E-Mails sein. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
E-Mails sind dann aufzubewahren, wenn es sich um den betrieblichen Bereich betreffende Korrespondenz handelt, soweit diese sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts i. S. der §§ 343, 344 HGB bezieht.

