Unzulässige Richtervorlage zum Treaty Override in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (BVerfG)

Das BVerfG hat die Vorlage des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F des JStG 2007 sowie der §§ 52 Abs. 59a Satz 9 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom26.6.2013 als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 21.10.2025 – 2 BvL 21/14; veröffentlicht am 12.11.2025).

Hintergrund: Nach den Regelungen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahre 1962 sind bestimmte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer freigestellt.

Der Besteuerungsvorbehalt nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG betrifft in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG schließt die Anwendung der in einem DBA vereinbarten Ausnahmen von der deutschen Besteuerung aus, wenn die Einkünfte nur deshalb im anderen Staat nicht der Besteuerung unterliegen, weil der Steuerpflichtige nicht im anderen Staat aufgrund seines Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes seiner Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.