Lohnsteuerrechtliche Behandlung bei Firmenfitness

Bewertung und Zurechnung bei Firmenfitness

OFD Nordrhein-Westfalen gibt Orientierung zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung bei Firmenfitness

OFD NRW

Mit Verfügung vom 11.03.2025 hat die OFD Nordrhein-Westfalen die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitness-Programmen umfassend präzisiert. Die Verwaltungsanweisung schafft damit mehr Klarheit für Arbeitgeber und Steuerberater, insbesondere im Hinblick auf Bewertung, Zurechnung und Anwendung der 50-Euro-Freigrenze

Arbeitslohn von dritter Seite

Vorteile aus Firmenfitness-Programmen gelten grundsätzlich als Arbeitslohn von dritter Seite. Dies betrifft typischerweise Angebote externer Anbieter (z. B. „Urban Sports Club“, „EGYM Wellpass“), die Arbeitnehmern über einen Arbeitgeberzugang zur Verfügung stehen.
Die vertragliche Ausgestaltung zwischen Arbeitgeber, Anbieter und Arbeitnehmer bleibt für die steuerliche Beurteilung maßgeblich.

Bewertungsmaßstab nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, also dem Preis, den ein vergleichbarer Privatkunde zahlen müsste.

  • Eine Addition mehrerer Mitgliedsbeiträge unterschiedlicher Studios stellt keinen tauglichen Marktpreis dar und ist steuerlich nicht zulässig.
  • Fehlt ein marktfähiger Privatkundenpreis (z. B. bei exklusiven Firmentarifen), kann der geldwerte Vorteil mit den tatsächlichen Arbeitgeberaufwendungen inkl. USt und Nebenkosten bewertet werden.

 

Kostenverteilung in der Praxis

Die Verfügung enthält klare Vorgaben zur Zurechnung der Kosten:

  • Direkt zuordenbare Entgelte → dem jeweiligen registrierten Arbeitnehmer zuzurechnen.
  • Von der Anzahl der Registrierten abhängige Entgelte → gleichmäßig auf alle registrierten Personen zu verteilen.
  • Unabhängige, laufende Entgelte (z. B. Plattformgebühren) → gleichmäßig auf alle potenziell teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen.
  • Einmalige Kosten (z. B. Setup-Gebühren) → über die Laufzeit oder Mindestlaufzeit des Vertrags zu verteilen und anschließend nach obiger Systematik zuzuordnen.

Praxis-Hinweis: Arbeitgeber sollten die Zahl der registrierten Arbeitnehmer monatlich prüfen und bei Veränderungen zeitnah neuquotieren, um korrekte lohnsteuerliche Bewertungen sicherzustellen.

Zurechnung des Vorteils

Ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht nur für registrierte und tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer.
Nicht entscheidend ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung (z. B. Häufigkeit von Kursbesuchen).
Für nicht registrierte, aber grundsätzlich berechtigte Arbeitnehmer entsteht kein geldwerter Vorteil.

Anwendung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

Die monatliche Freigrenze von 50 Euro kann auf Firmenfitness-Vorteile angewendet werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Freigrenze überschritten oder liegt kein Sachbezug im engeren Sinne vor, sind die Vorteile steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Umgang mit bestehenden Anrufungsauskünften

Ältere Anrufungsauskünfte, die einmalige Kosten (z. B. Setup-Gebühren) als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen behandelten (vgl. Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022, „Gutscheine und Guthabenkarten: Sachbezug oder Barlohn?“), sollten im Lichte der neuen OFD-Verfügung überprüft werden.

Die Verwaltung räumt Arbeitgebern eine Übergangsfrist ein, um bestehende lohnsteuerliche Dispositionen geordnet umzustellen.

Abgrenzung zu § 8 Abs. 3 EStG (Personalrabatte)

Der Personalrabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) ist grundsätzlich nicht anwendbar, da Firmenfitness-Angebote externer Plattformen keine Eigenprodukte des Arbeitgebers darstellen.
Eine Anwendung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber selbst ein Fitnessstudio betreibt oder vergleichbare Gesundheitsleistungen als eigene Dienstleistung anbietet.
In solchen Fällen ist eine sorgfältige Abgrenzung zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG erforderlich.

Fazit für die Beratungspraxis

Die neue OFD-Verfügung schafft klare Bewertungs- und Zurechnungsgrundsätze für Firmenfitness-Angebote.
Für Steuerberater bedeutet dies:

  • Bestehende Gestaltungen sollten auf ihre Bewertungssystematik hin überprüft werden.
  • Bei neuen Verträgen empfiehlt sich eine monatliche Dokumentation der registrierten Teilnehmer.
  • Freigrenzen und Bewertungsmaßstäbe müssen konsequent eingehalten und dokumentiert werden.

Die Verwaltungsvorgaben stärken die Rechtssicherheit, erhöhen aber zugleich die praktischen Anforderungen an die Lohnabrechnung und Nachvollziehbarkeit.

Tipp für die Kanzleipraxis:

Ein kurzer Vermerk in der Lohnakte über die monatliche Zahl der registrierten Teilnehmer und die angewandte Bewertungslogik erleichtert die Nachweisführung bei einer Lohnsteuerprüfung erheblich.