Neuregelung des Steuerberatungsgesetzes – Befugnisse selbständiger (Bilanz-)Buchhalter bleiben weitgehend unverändert
Am 14.1.2026 hat das Bundeskabinett das 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf (vom August 2025) haben sich in Bezug auf die selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter inhaltlich (fast) keine Änderungen ergeben.
Demnach dürfen selbstständige (Bilanz-)Buchhalterinnen und Buchhalter folgende Aufgaben (im steuerlichen Bereich) wahrnehmen:
- 𝐀𝐧𝐥𝐞𝐠𝐞𝐧 𝐯𝐨𝐧 𝐊𝐨𝐧𝐭𝐞𝐧𝐩𝐥ä𝐧𝐞𝐧 (𝐧𝐞𝐮 𝐚𝐛 1.9.2026), • Buchen laufender Geschäftsvorfälle, • laufende Lohnabrechnungen sowie • Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen.
Beim Anlegen von Kontenplänen wird, so die Gesetzesbegründung, üblicherweise auf Standardkontenrahmen zurückgegriffen. Da das Anlegen von Kontenplänen 𝐓𝐞𝐢𝐥 𝐝𝐞𝐫 𝐄𝐢𝐧𝐫𝐢𝐜𝐡𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐞𝐫 𝐁𝐮𝐜𝐡𝐟ü𝐡𝐫𝐮𝐧𝐠 ist, tun sich Abgrenzungsfragen auf. „Hebt man den Blick, so sieht man keine Grenzen“ (aus Japan). Denn zu den weiteren Tätigkeiten bei der Einrichtung einer Buchführung zählen z.B. das Anlegen der Steuerkonten (Umsatzsteuer, Vorsteuer etc.) und die Festlegung der Besteuerungsart (Soll- versus Ist-Versteuerung). Vermutlich werden diese Aufgaben den selbstständigen (Bilanz-)Buchhaltern weiterhin verwehrt bleiben. „Grenzen müssen nicht vernünftig sein“ (𝘈𝘯𝘬𝘦 𝘔𝘢𝘨𝘨𝘢𝘶𝘦𝘳-𝘒𝘪𝘳𝘴𝘤𝘩𝘦).
Auch die 𝐖𝐞𝐫𝐛𝐮𝐧𝐠 𝐦𝐢𝐭 𝐝𝐞𝐫 𝐁𝐞𝐫𝐮𝐟𝐬𝐛𝐞𝐳𝐞𝐢𝐜𝐡𝐧𝐮𝐧𝐠 „𝐁𝐚𝐜𝐡𝐞𝐥𝐨𝐫 𝐏𝐫𝐨𝐟𝐞𝐬𝐬𝐢𝐨𝐧𝐚𝐥 𝐢𝐧 𝐁𝐢𝐥𝐚𝐧𝐳𝐛𝐮𝐜𝐡𝐡𝐚𝐥𝐭𝐮𝐧𝐠“ soll, wie schon im Referentenentwurf vorgesehen, ab 1.9.2026 für geprüfte Bilanzbuchhalter zulässig sein. Voraussetzung: Ein entsprechender Abschluss wurde nach der einschlägigen Fortbildungsprüfungsverordnung erworben.
Spannend bleibt, ob sich bei den Beratungen im 𝐁𝐮𝐧𝐝𝐞𝐬𝐭𝐚𝐠 noch etwas zugunsten selbstständiger (Bilanz-)Buchhalter bewegen wird. Hierzu würde insbesondere die Befugnis zum Erstellen der Umsatzsteuer-Voranmeldung zählen.
Übrigens: Der Regierungsentwurf ist zu einem „𝐤𝐥𝐞𝐢𝐧𝐞𝐧 𝐎𝐦𝐧𝐢𝐛𝐮𝐬-𝐆𝐞𝐬𝐞𝐭𝐳“ mutiert. Eine „𝐌𝐢𝐭𝐟𝐚𝐡𝐫𝐠𝐞𝐥𝐞𝐠𝐞𝐧𝐡𝐞𝐢𝐭“ wird beispielsweise dem #Gewerbesteuer-𝐌𝐢𝐧𝐝𝐞𝐬𝐭𝐡𝐞𝐛𝐞𝐬𝐚𝐭𝐳 gewährt. Dieser soll von 200% auf 280% angehoben werden, um rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen auszubremsen.

