Zollrecht: Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung (BFH)

Bei der Auslegung des Art. 3i der Verord­nung (EU) Nr. 833/2014 sind die Vor­gaben des See­rechts­über­einkom­mens der Verein­ten Natio­nen (SeeRÜbk) – ins­beson­dere das Recht auf fried­liche Durch­fahrt (Art. 17, 18 SeeRÜbk) und das völker­gewohn­heits­recht­lich an­er­kannte Not­hafen­recht – sowie die in Art. 3s Abs. 3 der Ver­ord­nung (EU) Nr. 833/2014 ver­ankerte Not­hafen-Aus­nahme zu berück­sich­tigen. Ob und in welchem Um­fang hieraus für havarie­bedingt einge­laufene Schiffe mit sanktio­nier­ter Ladung eine sanktions­recht­liche Aus­nahme­situa­tion folgt, ist unions­recht­lich klä­rungs­bedürf­tig und begrün­det im Ver­fahren nach Art. 45 Abs. 2 des Zoll­kodex der Union (UZK) erheb­liche Zweifel an der Recht­mäßig­keit einer auf Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zoll­ver­wal­tungs­gesetzes gestütz­ten Ein­ziehung der Ladung. (BFH, Be­schluss v. 26.11.2025 – VII B 80/25 (AdV); veröf­fent­licht am 11.12.2025).