Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen (BFH)

§ 50i Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. KroatienAnpG setzt als modi­fi­zierte Rechts­grund­ver­wei­sung auf Abs. 1 Satz 1 der Vor­schrift eine Über­tragung oder Über­führung des be­tref­fen­den Wirt­schafts­guts in das Betriebs­ver­mögen der Besitz-Per­sonen­gesell­schaft voraus (BFH, Urteil v. 16.7.2025 – I R 13/22; veröf­fent­licht am 11.12.2025).

 

Hintergrund: Nach § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. KroatienAnpG gelten dann, wenn Wirtschafts­güter vor dem 29.6.2013 Betriebs­vermögen eines Einzel­unter­nehmens oder einer Personen­gesell­schaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbe­betrieb erzielen, weil der Steuer­pflichtige sowohl im über­lassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesell­schaftern einen einheitlichen geschäft­lichen Betäti­gungs­willen durch­setzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesent­liche Betriebs­grund­lage zur Nutzung über­lässt, die Sätze 1 und 3 der Vorschrift sinn­gemäß.

§ 50i Abs. 1 Satz 1 EStG ordnet für Wirtschaftsgüter des Betriebs­vermögens oder Anteile im Sinne des § 17 EStG, die vor dem 29.6.2013 in das Betriebs­vermögen einer Personen­gesell­schaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden sind und bei denen im Zeitpunkt der Über­tragung oder Über­führung eine Besteue­rung der stillen Reserven unter­blieben ist, Folgendes an:

Der Gewinn aus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschafts­güter, den ein Steuer­pflichtiger erzielt, der im Sinne eines DBA in einem anderen Vertrags­staat ansässig ist, ist unge­achtet entgegen­stehen­der Bestim­mungen dieses DBA zu versteuern. Nach § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG erstreckt sich die Ver­steuerung ‑ ebenfalls ungeachtet entgegen­stehender Bestim­mungen eines DBA ‑ auch auf laufende Einkünfte aus der Beteiligung an der Personen­gesell­schaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirt­schafts­güter oder Anteile über­tragen oder überführt wurden. § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG ist hinsicht­lich der laufenden Einkünfte aus Beteili­gungen an der Personen­gesell­schaft in allen Fällen anzu­wenden, in denen die Einkommen­steuer noch nicht bestands­kräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 48 Satz 2 EStG).