Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde (BFH)

Die (finanz­gericht­liche) Klage auf Schaden­ersatz nach Art. 82 DSGVO ist unzu­lässig, wenn es an einer vor­herigen Ab­lehnung des An­spruchs seitens der Finanz­behörde und damit an einer für die Klage­erhe­bung not­wendigen Be­schwer fehlt (BFH, Beschluss v. 15.9.2025 – IX R 11/23; veröf­fent­licht am 18.12.2025).