Keine steuerfreie Entnahme bei gleichzeitiger Veräußerung von eingelegten Fahrzeugen
Keine steuerfreie Entnahme bei gleichzeitiger Veräußerung von eingelegten Fahrzeugen: das FG Niedersachsen nimmt mit Urteil vom 03.04.2025 – 5 K 15/24, EFG 2025, S. 970 Nr. 13 Stellung!
(Revision zugelassen)
FG Niedersachsen
Leitsatz
- Eine Veräußerung eines eingelegten Gegenstandes (hier: Pkw und Wohnmobil, jeweils ohne Vorsteuerabzug eingelegt) erfolgt nur dann außerhalb des Unternehmens, wenn der Gegenstand zuvor nach außen erkennbar aus dem Unternehmensvermögen entnommen wurde.
- Für eine steuerfreie Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen zeitlichen Distanz zwischen Entnahme und Verkauf.
- Erfolgen Entnahme und Verkauf am selben Tag, spricht dies regelmäßig gegen eine Entnahme. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten Verkaufsangebots bzw. der ersten Verkaufsbemühung.
Sachverhalt
Der Kläger betrieb ein Handelsgeschäft mit Kfz- und Caravan-Zubehör und ab 2018 auch Vermietung/Handel mit Wohnmobilen.
- Pkw (VW T5, 2003): 2015 Einlage ins Betriebsvermögen (kein Vorsteuerabzug). 2016 umfangreiche Reparaturen, Vorsteuerabzug aus Reparaturen beansprucht. Verkauf Oktober 2016 mittels privatem Kaufvertrag, buchhalterische Entnahme am Tag der Übergabe.
- Wohnmobil (Fiat Ducato, 2014): 2018 Einlage ins Betriebsvermögen (kein Vorsteuerabzug). Nutzung in der Vermietung, Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten beansprucht. Verkauf August 2018, ebenfalls mit privatem Kaufvertrag und zeitgleicher „Entnahmebuchung“.
Das Finanzamt sah beide Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig an, da keine nachweisbare Entnahme vorlag. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das FG Niedersachsen bestätigte die Auffassung des Finanzamts:
- Grundsatz:
- Nach ständiger BFH-/EuGH-Rechtsprechung ist eine Veräußerung nur dann nicht steuerbar, wenn der Gegenstand zuvor wirksam entnommen wurde (EuGH, C-415/98 Bakcsi; BFH, V R 61/96).
- Eine bloße Absicht oder die Wahl eines „privaten Kaufvertrages“ genügt nicht.
- Erforderlich:
- Nach außen erkennbare Entnahmehandlung,
- zeitlicher Abstand zwischen Entnahme und Veräußerung,
- Beendigung jeglicher unternehmerischer Nutzung (keine Reparaturen mit Vorsteuerabzug, keine Vermietung etc.).
- Im Streitfall:
- Entnahme und Verkauf fielen jeweils auf denselben Tag → spricht gegen eine Entnahme.
- Zudem war der Pkw noch Monate nach der behaupteten Entnahme in der Buchhaltung als betrieblich genutzt erfasst (Reparaturen/Betriebskosten mit Vorsteuerabzug).
- Das Wohnmobil gehörte unmittelbar vor dem Verkauf zum erklärten Unternehmensbereich (Handel/Vermietung mit Wohnmobilen).
Fazit: Beide Fahrzeuge waren zum Zeitpunkt der Veräußerung dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Die Verkäufe waren daher umsatzsteuerpflichtig.
Praxisrelevanz
- Einlage ohne Vorsteuerabzug schützt nicht automatisch vor USt-Belastung bei späterem Verkauf.
- Gestaltungsspielraum: Unternehmer können Gegenstände vor einer Veräußerung zwar entnehmen – dies erfordert jedoch eine klare, dokumentierte und zeitlich vorgelagerte Handlung.
- Prüfungspunkte für Berater:
- Wurde die Entnahme buchhalterisch und tatsächlich vor dem Verkaufsangebot durchgeführt?
- Bestehen objektive Indizien (z. B. Nutzungsende, Abmeldung, dokumentierte Privatentnahme, Unterlagen)?
- Liegt ein ausreichender zeitlicher Abstand zwischen Entnahme und Veräußerung?
- Risiko: Ohne klare Dokumentation wird die Finanzverwaltung regelmäßig auf eine steuerpflichtige Veräußerung erkennen.
Verfahrensstand
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die strenge Anforderung einer zeitlichen Distanz zwischen Entnahme und Veräußerung bestätigt.
Beraterhinweis:
Bei Fahrzeugverkäufen aus dem Betriebsvermögen – insbesondere bei zuvor eingelegten, nicht vorsteuerabzugsberechtigten Objekten – sollte frühzeitig geprüft und dokumentiert werden, ob eine steuerfreie Entnahme möglich ist. Andernfalls droht eine unerwartete Umsatzsteuerbelastung.

