BFH zum Progressionsvorbehalt: Enge Auslegung der Ausnahmen nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG
Neue BFH-Rechtsprechung
- Urteil vom 21.05.2025 – I R 5/22 (veröffentlicht am 21.08.2025)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil klargestellt, dass die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt ausschließlich für Einkünfte gelten, die dem Progressionsvorbehalt aufgrund einer DBA-bedingten Steuerfreistellung unterliegen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Damit verneint der BFH eine erweiternde Auslegung auf Einkünfte, die lediglich über § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG progressionsrelevant sind – selbst wenn es um gleichgelagerte Sachverhalte geht.
- Hintergrund: Progressionsvorbehalt und Ausnahmen
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte – wie z. B. ausländische Einkünfte – den Steuersatz des inländischen zu versteuernden Einkommens erhöhen.
- § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG → Einkünfte sind aufgrund eines DBA steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz.
- § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG → Progressionsvorbehalt gilt auch, wenn Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, weil sie außerhalb des Steuerzugriffs liegen (z. B. wegen fehlender Steuerpflicht).
- 32b Abs. 1 Satz 2 EStG regelt Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt, u. a. für Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen in EU-/EWR-Staaten (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).
- Der Streitfall
- Eheleute beantragen Zusammenveranlagung in Deutschland.
- Die Ehefrau mit Wohnsitz in Polen erzielt in Polen
- Lohneinkünfte
- Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen belegenen Immobilie.
- Das Finanzamt wendet den Progressionsvorbehalt auf diese Vermietungseinkünfte an (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).
- Die Steuerpflichtigen argumentieren: Ausnahme nach § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG müsse greifen → kein Progressionsvorbehalt.
Sowohl Finanzgericht als auch der BFH folgten dem nicht.
- Entscheidung des BFH
Der BFH stellt klar:
Die Ausnahmen in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gelten ausschließlich für Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt aufgrund einer Steuerfreistellung nach DBA unterliegen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
- Für Einkünfte, die nur nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG progressionsrelevant sind, keine Anwendung der Ausnahmeregelung.
- Der Wortlaut der Norm sei eindeutig und nicht analogiefähig.
- Auch aus der Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt keine andere Auslegung.
- Unionsrecht wird nicht verletzt.
- Praxisrelevanz
Für die steuerliche Beratung bedeutet das BFH-Urteil:
- Keine „automatische Ausnahme“ bei Vermietungseinkünften im EU-Ausland, wenn der Progressionsvorbehalt über § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG ausgelöst wird.
- Die Abgrenzung zwischen Nr. 3 und Nr. 5 wird dadurch noch bedeutsamer:
- Nr. 3 → Steuerfreistellung aufgrund DBA→ Ausnahmen möglich
- Nr. 5 → Keine Steuerpflicht in Deutschland → keine Ausnahmen
- Bei Ehegatten mit verschiedenen Wohnsitzen in der EU ist der Progressionsvorbehalt häufig nicht zu vermeiden.
- Für die Beratungspraxis ist es entscheidend, vorab zu prüfen:
- Liegt eine DBA-bedingte Freistellung vor?
- Oder greift nur § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG?
- Gestaltungshinweis
- Bei Mandanten mit grenzüberschreitenden Vermietungseinkünften sollten Sie den Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG frühzeitig prüfen.
- Prüfen Sie auch, ob sich durch Wohnsitzgestaltung oder Wahlrechte (z. B. § 1a EStG) eine progressionsneutrale Lösung erreichen lässt.
- In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, Einkünfte anders zu strukturieren, um unter den DBA-Freistellungstatbestand zu fallen.
- Fazit
Das Urteil ist ein wichtiger Hinweis zur Systematik des Progressionsvorbehalts:
Die Ausnahmen in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG sind eng auszulegen – sie greifen nur bei DBA-bedingter Steuerfreistellung.
Für Steuerberater ist der Fall hochrelevant, insbesondere bei der Beratung von Mandanten mit EU-/EWR-Vermietungseinkünften oder grenzüberschreitenden Familienkonstellationen.

