BFH zum Progressionsvorbehalt: Enge Auslegung der Ausnahmen nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG

Neue BFH-Rechtsprechung

  • Urteil vom 21.05.2025 – I R 5/22 (veröffentlicht am 21.08.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil klargestellt, dass die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt ausschließlich für Einkünfte gelten, die dem Progressionsvorbehalt aufgrund einer DBA-bedingten Steuerfreistellung unterliegen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Damit verneint der BFH eine erweiternde Auslegung auf Einkünfte, die lediglich über § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG progressionsrelevant sind – selbst wenn es um gleichgelagerte Sachverhalte geht.

  1. Hintergrund: Progressionsvorbehalt und Ausnahmen

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte – wie z. B. ausländische Einkünfte – den Steuersatz des inländischen zu versteuernden Einkommens erhöhen.

  • § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG → Einkünfte sind aufgrund eines DBA steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz.
  • § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG → Progressionsvorbehalt gilt auch, wenn Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, weil sie außerhalb des Steuerzugriffs liegen (z. B. wegen fehlender Steuerpflicht).
  • 32b Abs. 1 Satz 2 EStG regelt Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt, u. a. für Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen in EU-/EWR-Staaten (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).
  • Der Streitfall
  • Eheleute beantragen Zusammenveranlagung in Deutschland.
  • Die Ehefrau mit Wohnsitz in Polen erzielt in Polen
    • Lohneinkünfte
    • Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen belegenen Immobilie.
  • Das Finanzamt wendet den Progressionsvorbehalt auf diese Vermietungseinkünfte an (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).
  • Die Steuerpflichtigen argumentieren: Ausnahme nach § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG müsse greifen → kein Progressionsvorbehalt.

Sowohl Finanzgericht als auch der BFH folgten dem nicht.

  1. Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Die Ausnahmen in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gelten ausschließlich für Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt aufgrund einer Steuerfreistellung nach DBA unterliegen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

  • Für Einkünfte, die nur nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG progressionsrelevant sind, keine Anwendung der Ausnahmeregelung.
  • Der Wortlaut der Norm sei eindeutig und nicht analogiefähig.
  • Auch aus der Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt keine andere Auslegung.
  • Unionsrecht wird nicht verletzt.
  • Praxisrelevanz

Für die steuerliche Beratung bedeutet das BFH-Urteil:

  • Keine „automatische Ausnahme“ bei Vermietungseinkünften im EU-Ausland, wenn der Progressionsvorbehalt über § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG ausgelöst wird.
  • Die Abgrenzung zwischen Nr. 3 und Nr. 5 wird dadurch noch bedeutsamer:
    • Nr. 3 → Steuerfreistellung aufgrund DBAAusnahmen möglich
    • Nr. 5 → Keine Steuerpflicht in Deutschland → keine Ausnahmen
  • Bei Ehegatten mit verschiedenen Wohnsitzen in der EU ist der Progressionsvorbehalt häufig nicht zu vermeiden.
  • Für die Beratungspraxis ist es entscheidend, vorab zu prüfen:
    • Liegt eine DBA-bedingte Freistellung vor?
    • Oder greift nur § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG?
  • Gestaltungshinweis
  • Bei Mandanten mit grenzüberschreitenden Vermietungseinkünften sollten Sie den Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG frühzeitig prüfen.
  • Prüfen Sie auch, ob sich durch Wohnsitzgestaltung oder Wahlrechte (z. B. § 1a EStG) eine progressionsneutrale Lösung erreichen lässt.
  • In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, Einkünfte anders zu strukturieren, um unter den DBA-Freistellungstatbestand zu fallen.
  • Fazit

Das Urteil ist ein wichtiger Hinweis zur Systematik des Progressionsvorbehalts:

Die Ausnahmen in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG sind eng auszulegen – sie greifen nur bei DBA-bedingter Steuerfreistellung.

Für Steuerberater ist der Fall hochrelevant, insbesondere bei der Beratung von Mandanten mit EU-/EWR-Vermietungseinkünften oder grenzüberschreitenden Familienkonstellationen.